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Satzung und Gartenordnung für die

Gartenanlage am Kälbergraben

Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für die Gestaltung und Nutzung der Gemeinschaftsgärten sowie die Ordnung, Pflege und Sauberkeit und für das Zusammen-leben in der Gartenanlage. Sie ist Bestandteil des Gartenpachtvertrages. Zur Durchsetzung dieser Rahmengartenordnung kann ein Bevollmächtigter beauftragt werden.

1.      Beziehungen zwischen  Gemeinschaftsgärten – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

  • 1.1
    Die Beziehungen zwischen den Gartenfreunden sind auf die gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten auszurichten.
  • 1.2
    Die Gartenfreunde sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Gartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen -wege und -geräte sind schonend zu behandeln. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, ist der Verursacher haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
  • 1.3
    Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für Gemeinschaftsarbeiten können Ersatzpersonen gestellt bzw. finanzieller Ausgleich erstattet werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird in der jährlichen Hauptversammlung durch den Vorstand festgelegt. Der Ausgleich für nicht geleistete Arbeits-stunden beträgt 5,- €. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden können zur Kündigung des Garten-Pachtvertrages führen.
  • 1.4
    Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Gartenpächter zur Erschließung der Gartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluss des Gartenvereins anteilig vom nachfolgenden Pächter erhoben werden.
  • 1.5
    Der Gartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand zu melden. Der zur Gemeinschaftsfläche der Gartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
  • 1.6
    Die Wege vor den Gärten sind von den Gartenpächtern des jeweils angrenzenden Gartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u.a. darf nur kurzfristig unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen außerhalb des Gartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht.

2.      Gestaltung und Nutzung der Gemeinschaftsgärten

  • 2.1
    Die Nutzung der Parzellen beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung zu Erholungszwecken. Drittelteilung ,sowie Regeln die das Anbauen von Obstflächen oder das Anlegen von Beeten betreffen, entfallen. Es ist jedoch zu empfehlen, den Garten nicht nur mit Rasenflächen zu gestalten.
  • 2.2                                                                                                                      Ziersträucher sollten nicht überwiegen. Jeder Gärtner hat seinen Garten unter Berücksich-tigung der Bestimmungen des Pachtvertrages nach seinen eigenen Vorstellungen zweck-mäßig zu nutzen und ästhetisch zu gestalten.
    Kann der Gartenpächter vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so kann er nach Absprache mit dem Vorstand einen Betreuer einsetzen.
  • 2.3
    Mit dem Abschluss des Pachtvertrages ist der Pächter verantwortlich für eine ordnungsge-mäße  Nutzung des Gartens.
  • 2.4
    In den Gärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt und erhalten werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen gepflegt und erhalten werden.
  • 2.5
    Die Anpflanzung hoch wachsender Laub- und Nadelgehölze (z.B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken), die im ausgewachsenen Zustand eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten, sollte vermieden werden. Entsprechende Bäume sind regelmäßig zu schneiden. Die Pflanzung von Wacholdergewächsen ist untersagt.
  • 2.6
    Im Garten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Gartenvereins und mit der Zustimmung des Verpächters die Haltung von Kaninchen zugelassen werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt und die Gärtner-gemeinschaft nicht wesentlich gestört wird. Werden Haustiere, z.B. Hunde und Vögel, in die Gartenanlage mitgebracht, so hat der Pächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Für Hunde besteht außerhalb des Gartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.

3.      Errichtung von Bauwerken

  • 3.1
    Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung. Sie dürfen einschließlich Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Gartenfläche versiegelt werden.  Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Gartenpächter verpflichtet die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Abweichungen von der Genehmigung sind unzulässig. Vordrucke liegen beim Vorstand bereit.
  • 3.2
    Mit Zustimmung des Vorstandes können Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachen Rand-streifen bis max. 10 qm Grundfläche angelegt werden. Bei der Anlage von Gartenteichen sind Lehm-Ton-Dichtungen, Folien oder industriell gefertigte Plasteteiche zu verwenden. Je Garten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus), Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 qm und einer Höhe bis 2,20 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Früh-beetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folientunnel und -zelte muss mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von trans-portablen Kleintierställen zulässig. Bei Pächterwechsel besteht für diese Baulichkeiten kein Entschädigungsanspruch.
  • 3.3
    Das saisonbegrenzte Aufstellen von transportablen Schwimmbecken und Zelten in den Gärten ist statthaft.
  • 3.4
    Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an Straßen und Wegen oder im Garten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig.
  • 3.5
    Nicht zulässig ist die Errichtung von Garagen, freistehenden Toiletten, offene Feuerstellen und Öfen mit Festbrennstoffen.
  • 3.6
    Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Gärten sind die Gartenpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Parzelle im Urzustand an den Vorstand zurückzugeben.

 

 

4.      Umwelt- und Naturschutz

  • 4.1
    Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei Nutzung und Bewirtschaftung des Gartens zu berücksichtigen. Jeder Gärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Gartenwesens. Bei der Gestaltung und Nutzung von Gärten ist der Erhaltung,dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Garten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.
  • 4.2
    Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Kompostplatzes ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Nachbargrenze einzuhalten. Fäkalien und Abwasser sind nach stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Gartenpächter zu beseitigen. Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet.
  • 4.3
    Jeder Gartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte zu bekämpfen. Meldepflichtige Schaderreger sind durch die Gärtner und Vorstände an die zuständigen Behörden zu melden. Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sollen beachtet und befolgt werden. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen sind.
  • 4.4
    Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Gartenanlagen ist für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Vögel zu sorgen. Während der Brutzeit (01.03. – 30.09.) hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.

5.      Ordnung und Ruhe

  • 5.1
    Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze und Grünflächen und zur Gartenanlage gehörende Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Gärtner. Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen.
  • 5.2
    Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen ist im Bereich der Gartenanlagen nicht zulässig. Das Befahren der Wege ist durch den Vorstand zu regeln.
  • 5.3
    Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, die für die Gartenanlage durch den Vorstand festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum Schließen der Tore oder Türen der Gartenanlage einzuhalten.
  • 5.4
    Die Gartenpächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten. Für den Aufenthalt in der Gartenanlage gelten in erster Linie die Regelungen der örtlichen Organe, ansonsten die nachfolgenden besonderen Ruhezeiten:
  • täglich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr vor 08.00 und nach 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Gartengeräte mit hohem Arbeitsgeräusch können nur werktags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr – 19.00 Uhr genutzt werden. Weitere Einschränkungen können durch den Vorstand bestimmt werden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

 

6.      Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertrags-widrigen Verhaltens der Gartenpächter zur Kündigung der Pachtverträge führen.

7.      Hausrecht

  • 7.1
    Der Vorstand ist berechtigt, die Gärten und die Gartenlauben im Beisein des Gartenpächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.
  • 7.2
    Der Verpächter sowie der Vorstand sind berechtigt, Familienangehörigen der Gartenpächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Gartenanlage zu untersagen.

8.      Schlussbestimmungen

Die Rahmengartenordnung wurde am 19.01.2008 durch die Vorstandsversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 



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