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Satzung
und Gartenordnung für die
Gartenanlage
am Kälbergraben
Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für
die Gestaltung und Nutzung der Gemeinschaftsgärten sowie die Ordnung, Pflege
und Sauberkeit und für das Zusammen-leben in der Gartenanlage. Sie ist
Bestandteil des Gartenpachtvertrages. Zur Durchsetzung dieser
Rahmengartenordnung kann ein Bevollmächtigter beauftragt werden.
1.
Beziehungen
zwischen Gemeinschaftsgärten –
Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
- 1.1
Die Beziehungen zwischen den Gartenfreunden sind auf die gegenseitige
Achtung und Unterstützung, kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und
Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten auszurichten.
- 1.2
Die Gartenfreunde sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der
Gartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen -wege und -geräte
sind schonend zu behandeln. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht wurden, ist der Verursacher haftbar und auf der Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
- 1.3
Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege,
Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch
Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für
Gemeinschaftsarbeiten können Ersatzpersonen gestellt bzw. finanzieller
Ausgleich erstattet werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird in der jährlichen
Hauptversammlung durch den Vorstand festgelegt. Der Ausgleich für nicht
geleistete Arbeits-stunden beträgt 5,- €. Eine Verweigerung der
Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen
Einrichtungen sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht
geleistete Arbeitsstunden können zur Kündigung des Garten-Pachtvertrages führen.
- 1.4
Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Gartenpächter zur
Erschließung der Gartenanlage oder Rekonstruktion von
Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluss des Gartenvereins
anteilig vom nachfolgenden Pächter erhoben werden.
- 1.5
Der Gartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder
diese dem Vorstand zu melden. Der zur Gemeinschaftsfläche der Gartenanlage
gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende
Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
- 1.6
Die Wege vor den Gärten sind von den Gartenpächtern des jeweils
angrenzenden Gartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u.a. darf nur
kurzfristig unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen außerhalb
des Gartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der
Benutzung der Wege entsteht.
2.
Gestaltung und Nutzung der Gemeinschaftsgärten
- 2.1
Die Nutzung der Parzellen beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen
Anbaus von Obst, Gemüse und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung zu
Erholungszwecken. Drittelteilung ,sowie Regeln die das Anbauen von Obstflächen
oder das Anlegen von Beeten betreffen, entfallen. Es ist jedoch zu
empfehlen, den Garten nicht nur mit Rasenflächen zu gestalten.
- 2.2
Ziersträucher
sollten nicht überwiegen. Jeder Gärtner hat seinen Garten unter Berücksich-tigung
der Bestimmungen des Pachtvertrages nach seinen eigenen Vorstellungen
zweck-mäßig zu nutzen und ästhetisch zu gestalten.
Kann der Gartenpächter vorübergehend seinen Garten nicht selbst
bearbeiten, so kann er nach Absprache mit dem Vorstand einen Betreuer
einsetzen.
- 2.3
Mit dem Abschluss des Pachtvertrages ist der Pächter verantwortlich für
eine ordnungsge-mäße Nutzung
des Gartens.
- 2.4
In den Gärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt und
erhalten werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen
gepflegt und erhalten werden.
- 2.5
Die Anpflanzung hoch wachsender Laub- und Nadelgehölze (z.B.: Fichten jeder
Art, Kiefern, Birken), die im ausgewachsenen Zustand eine Wuchshöhe von
2,50 m überschreiten, sollte vermieden werden. Entsprechende Bäume sind
regelmäßig zu schneiden. Die Pflanzung von Wacholdergewächsen ist
untersagt.
- 2.6
Im Garten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Gartenvereins und
mit der Zustimmung des Verpächters die Haltung von Kaninchen zugelassen
werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt
und die Gärtner-gemeinschaft nicht wesentlich gestört wird. Werden
Haustiere, z.B. Hunde und Vögel, in die Gartenanlage mitgebracht, so hat
der Pächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Für Hunde
besteht außerhalb des Gartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schäden,
die ein Tier verursacht, haftet derjenige, der die tatsächliche Gewalt über
das Tier ausübt.
3.
Errichtung
von Bauwerken
- 3.1
Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage der Thüringer
Bauordnung. Sie dürfen einschließlich Geräteraum und überdachtem
Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. Zusätzlich
zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10
% der verbleibenden Gartenfläche versiegelt werden. Vor
Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer
Bauwerke ist der Gartenpächter verpflichtet die Zustimmung des Vorstandes
einzuholen. Abweichungen von der Genehmigung sind unzulässig. Vordrucke
liegen beim Vorstand bereit.
- 3.2
Mit Zustimmung des Vorstandes können Zier- und Wasserpflanzenteiche mit
flachen Rand-streifen bis max. 10 qm Grundfläche angelegt werden. Bei der
Anlage von Gartenteichen sind Lehm-Ton-Dichtungen, Folien oder industriell
gefertigte Plasteteiche zu verwenden. Je Garten kann ein Kleingewächshaus
(Kalthaus), Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 qm und einer Höhe
bis 2,20 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Früh-beetkästen
aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folientunnel und
-zelte muss mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist
das Aufstellen von trans-portablen Kleintierställen zulässig. Bei Pächterwechsel
besteht für diese Baulichkeiten kein Entschädigungsanspruch.
- 3.3
Das saisonbegrenzte Aufstellen von transportablen Schwimmbecken und Zelten
in den Gärten ist statthaft.
- 3.4
Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an Straßen und Wegen
oder im Garten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig.
- 3.5
Nicht zulässig ist die Errichtung von Garagen, freistehenden Toiletten,
offene Feuerstellen und Öfen mit Festbrennstoffen.
- 3.6
Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger
Nutzung der Gärten sind die Gartenpächter zur unverzüglichen
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten
verpflichtet. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Parzelle im
Urzustand an den Vorstand zurückzugeben.
4.
Umwelt-
und Naturschutz
- 4.1
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind bei Nutzung und Bewirtschaftung des Gartens zu berücksichtigen. Jeder
Gärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche
Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung
und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch
orientierten Gartenwesens. Bei der Gestaltung und Nutzung von Gärten ist
der Erhaltung,dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende
Bedeutung beizumessen. In jedem Garten sollten durch geeignete Maßnahmen
die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert
werden.
- 4.2
Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren.
Beim Anlegen eines Kompostplatzes ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der
Nachbargrenze einzuhalten. Fäkalien und Abwasser sind nach stand der
Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom
Gartenpächter zu beseitigen. Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich
nicht gestattet.
- 4.3
Jeder Gartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge
sachgemäß unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte zu bekämpfen.
Meldepflichtige Schaderreger sind durch die Gärtner und Vorstände an die
zuständigen Behörden zu melden. Die von den zuständigen Behörden
empfohlenen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Erlangung eines gesunden Erntegutes
sollen beachtet und befolgt werden. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so
durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie Beeinträchtigungen
der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen sind.
- 4.4
Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Gartenanlagen ist für die
Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Vögel zu
sorgen. Während der Brutzeit (01.03. – 30.09.) hat der Schnitt von Hecken
und Sträuchern zu unterbleiben.
5.
Ordnung
und Ruhe
- 5.1
Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze und Grünflächen und zur
Gartenanlage gehörende Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Gärtner.
Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen.
- 5.2
Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen ist im Bereich
der Gartenanlagen nicht zulässig. Das Befahren der Wege ist durch den
Vorstand zu regeln.
- 5.3
Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, die für die Gartenanlage durch den
Vorstand festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum Schließen der Tore
oder Türen der Gartenanlage einzuhalten.
- 5.4
Die Gartenpächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
achten und ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten. Für
den Aufenthalt in der Gartenanlage gelten in erster Linie die Regelungen der
örtlichen Organe, ansonsten die nachfolgenden besonderen Ruhezeiten:
- täglich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr vor 08.00
und nach 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Gartengeräte mit
hohem Arbeitsgeräusch können nur werktags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
15.00 Uhr – 19.00 Uhr genutzt werden. Weitere Einschränkungen können
durch den Vorstand bestimmt werden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh-
und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches
gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
6.
Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher
Aufforderung durch den Vorstand in einer angemessenen Frist nicht behoben sind,
können wegen vertrags-widrigen Verhaltens der Gartenpächter zur Kündigung der
Pachtverträge führen.
7. Hausrecht
- 7.1
Der Vorstand ist berechtigt, die Gärten und die Gartenlauben im Beisein des
Gartenpächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu
besichtigen.
- 7.2
Der Verpächter sowie der Vorstand sind berechtigt, Familienangehörigen der
Gartenpächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung
oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Gartenanlage zu
untersagen.
8.
Schlussbestimmungen
Die Rahmengartenordnung wurde am 19.01.2008 durch die
Vorstandsversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
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